- Aktivmitgliedschaft
- Jungmitgliedschaft
- Fördermitgliedschaft
- Assoziierte Mitgliedschaft
- Jahresbeiträge
Aktivmitgliedschaft
Grundsätze |
1 |
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1.1 |
Mitglied der VSI.ASAI. kann jede durch Ausbildung und Praxis zu professioneller Innenarchitektur befähigte Person werden. Die Aufnahme erfolgt auf Gesuch gemäss diesem Aufnahmereglement und den Statuten (Art. 2.1.1, 2.3.1, 4.6.1) |
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1.2 |
Die Bestimmungen über die Aufnahme von assoziierten und ausserordentlichen Mitgliedern bleiben vorbehalten (Statuten Ziff. 2.1.8). |
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Qualifikation |
2 |
Bewerberinnen und Bewerber müssen folgende Qualifikationen erfüllen: |
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2.1 |
Die Anforderung der ECIA (European Council of Interior Architects): |
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_Planungsleistungen für Räume zu erbringen, insbesondere die Grundlagenermittlung, die Analyse, den Entwurf und die Gestaltung des Raumes und die Bauüberwachung, unter Anwendung ihrer besonderen Kenntnisse der Konstruktion der Räume, der Bausysteme |
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_Dokumente und Zeichnungen im Zusammenhang mit Projektierung und Entwurf von Räumen zu erstellen. |
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2.2 |
Das Bachelordiplom einer vom Staatssekretariat für Forschung, Bildung und Innovation SFBI oder European Council of Interior Architects ECIA anerkannten Hochschulausbildung in Innenarchitektur oder Architektur - und den Nachweis einer Praxisdauer von 4 Jahren, oder : Das Masterdiplom einer vom vom Staatssekretariat für Forschung, Bildung und Innovation SFBI oder ECIA anerkannten Hochschulausbildung in Innenarchitektur oder Architektur und den Nachweis einer Praxisdauer von 1 Jahr, oder : den Nachweis über Arbeitsproben von vergleichbarem Wissen und Erfahrung und einer Praxisdauer von mindestens 71/2 Jahren. Im Falle nicht ausreichender Ausbildung sind 1.5 Jahre Berufspraxis als Ersatz für jedes fehlende Ausbildungsjahr erforderlich. Diese Berufsjahre in einem Innenarchitektur oder Architekturbüro oder als selbstständiger Innenarchitekt/in müssen durch Arbeitszeugnisse oder Portfolio belegt werden. Ausbildungen in Innenarchitektur auf der Stufe Höhere Fachschule werden gemäß effektiver Ausbildungszeit angerechnet. Ausbildungen in Innenarchitektur nach altem Studienrecht werden gemäss effektiver Ausbildungszeit angerechnet. |
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2.3 |
Innenarchitekten/innen, die bereits Mitglieder einer ausländischen ECIA-Mitgliedorganisation sind, müssen mindestens folgende Ausbildungsstandards erfüllen: 5 Jahre Berufsausbildung gemäss ECIA-Ausbildungscharta plus 1 Jahr Berufspraxis in einem Innenarchitektur- oder Architekturbüro oder als selbstständiger Innenarchitekt/in. Diese Berufserfahrung muss durch ein Arbeitszeugnis oder durch Portfolio nachgewiesen werden. oder: 4 Jahre Berufsausbildung gemäss ECIA-Ausbildungscharta plus 2 Jahre Berufspraxis in einem Innenarchitektur- oder Architekturbüro oder als selbstständiger Innenarchitekt/in. Diese Berufserfahrung muss durch ein Arbeitszeugnis oder durch Portfolio nachgewiesen werden. oder: Im Falle nicht ausreichender Ausbildung sind 1.5 Jahre Berufspraxis als Ersatz für jedes fehlende Ausbildungsjahr erforderlich. Diese Berufsjahre müssen durch Arbeitszeugnisse oder Portfolio belegt werden. |
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2.4 |
Über die Anrechenbarkeit anderweitiger Ausbildungen in Innenarchitektur, entscheidet die Aufnahmekommission. |
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Bewerbung |
3 |
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3.1 |
Die Bewerbung erfolgt durch ein Aufnahmegesuch mit folgendem Inhalt: |
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3.2 |
Angaben zur Ausbildung, beruflichen Erfahrung und aktueller beruflicher Tätigkeit. |
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3.3 |
Referenzen von einem VSI.ASAI.- Mitglied oder einer ähnlich qualifizierten Person. |
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3.4 |
Diplome der Hochschule oder Arbeitszeugnisse über die Qualifikation |
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3.5 |
Für Bewerber mit einem Bachelor oder Master in Innenarchitektur von einer vom Staatssekretariat für Forschung, Bildung und Innovation SFBI anerkannten Hochschulen oder für Bewerber mit ECIA anerkanntem Masterabschluss, genügt der Nachweis der professionellen Berufsausbildung. Alle Anderen haben den Nachweis der professionellen Praxistätigkeit in Innenarchitektur mit Arbeitsproben aus mindestens drei unterschiedlichen Projekten in Form von Skizzen, Plänen, Modellen, Fotos, Beschrieben usw., zu erbringen. Der Werdegang des Projektes soll klar ersichtlich werden. |
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3.6 |
Angestellte müssen nachweisen können, dass sie die eingereichten Arbeiten selbständig erarbeitet haben. |
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3.7
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Ausgewiesene Fachpersonen der Innenarchitektur können für eine Mitgliedschaft auf einstimmige Empfehlung des Vorstandes von der Aufnahmekommission berufen werden. Als Beitritt genügt dann das vollständig ausgefüllte Antragsformular, unabhängig der persönlichen Ausbildungssituation. |
Bewertungsmodus |
4 |
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4.1 |
Aufnahmegesuche können zweimal jährlich bis spätestens zum 15. Februar resp. 15. September eingereicht werden. Die Bewertung erfolgt innerhalb von zwei Monaten. |
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4.2 |
Die Beauftragten für die Mitgliederaufnahme entscheiden gemäss Reglement und Statuten über die Aufnahmegesuche. Dem Vorsitzenden fällt bei Stimmengleichheit der Stichentscheid zu. Es gilt das Stimmenmehr der anwesenden Beauftragten. |
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4.3 |
Sie bewerten nur vollständig eingereichte Unterlagen. |
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4.4 |
Sie können einen Bewerber oder eine Bewerberin aufnehmen, ablehnen oder zurückstellen. |
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4.5 |
BewerberInnen können zu einem persönlichen Gespräch eingeladen werden. |
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Rekurs/ |
5 |
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Wiederholung Der Bewerbung |
5.1 |
Abgewiesene BewerberInnen können innert 14 Tagen nach dem Zustelldatum der Absage beim Vorstand schriftlich einen begründeten Rekurs einreichen. Der Vorstand entscheidet nach Rücksprache mit den Beauftragten endgültig. |
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5.2 |
Abgelehnte BewerberInnen können frühestens ein Jahr nach der ersten Bewerbung einen neuen Antrag stellen. |
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